5. Juli 2024. Die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben die Arbeitsstättenregel A6 (ASR A6) publiziert. David Wiechmann, Vorsitzender DNB e. V., ordnet einige Neuerungen der ASR A6 ein.
Die ASR A6 Bildschirmarbeit wurde nach langer Vorbereitung jetzt veröffentlicht. Allerdings ist in deren Regelungen die mobile Bildschirmarbeit im Privatbereich – auch die Arbeit zu Hause neben einem ggfs. vorhandenen Telearbeitsplatz – explizit ausgeschlossen. Eine wichtige Neuerung findet sich jedoch unter Punkt 3.10:
„Regelmäßige ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen liegt vor, wenn die Geräte für die am jeweiligen Arbeitsplatz üblicherweise vorgesehenen Tätigkeiten benötigt werden und folgende Nutzungsdauern überschritten werden:
1. bei abgelegter Verwendung (z. B. von Notebook) mehr als zwei Stunden ohne Unterbrechungen oder mehr als drei Stunden am jeweiligen Tag mit Unterbrechungen, (…)“
Das bedeutet: Wenn die Arbeit mit dem Notebook die Dauer von zwei Stunden am Stück oder kumuliert drei Stunden am Tag überschreitet, müssen die Anforderungen aus Punkt 6.5 und hier beispielsweise 6.5.2, Absatz 1 erfüllt werden:
„Bei umfangreichen alphanumerischen Eingaben sind die tragbaren Bildschirmgeräte mit einer Trennung zwischen Bildschirm und externen Eingabemitteln (zum Beispiel: separater Tastatur und Maus) zu betreiben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob der entsprechende Arbeitsplatz so eingerichtet werden kann, dass eine unmittelbare Nutzung als Bildschirmarbeitsplatz möglich ist und die Anforderungen des Abschnittes 6.3 für ortsgebundene Verwendung eingehalten werden können.“
Auch schon in 6.5.1, Absatz 2 wird deutlich, dass die ASR die Arbeit mit dem Notebook bei längerer Nutzung grundsätzlich als gesundheitsgefährdend ansieht und klare Einschränkungen macht:
„Um negative Beanspruchungsfolgen zu vermeiden, dürfen tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (wie separater Tastatur oder Maus) oder mit Eingabe direkt auf dem Bildschirm (mit Bildschirmtastatur, zum Beispiel bei Tablets, Convertibles) nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden (zum Beispiel: Notebook in einer Besprechung) (…)“
Insgesamt sollten daher alle Arbeitsplätze im Betrieb – auch die temporären – mit Dockingstation, Monitor, Keyboard und Maus ausgestattet werden.
Hier geht es zur neuen ASR A6 Bildschirmarbeit.