ASR A6 Bildschirmarbeit veröffentlicht

5. Juli 2024. Die Arbeits­schutz­aus­schüs­se beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) haben die Arbeits­stät­ten­re­gel A6 (ASR A6) publi­ziert. David Wiech­mann, Vor­sit­zen­der DNB e. V., ord­net eini­ge Neue­run­gen der ASR A6 ein.

Die ASR A6 Bild­schirm­ar­beit wur­de nach lan­ger Vor­be­rei­tung jetzt ver­öf­fent­licht. Aller­dings ist in deren Rege­lun­gen die mobi­le Bild­schirm­ar­beit im Pri­vat­be­reich – auch die Arbeit zu Hau­se neben einem ggfs. vor­han­de­nen Tele­ar­beits­platz – expli­zit aus­ge­schlos­sen. Eine wich­ti­ge Neue­rung fin­det sich jedoch unter Punkt 3.10:

„Regel­mä­ßi­ge orts­ver­än­der­li­che Ver­wen­dung von trag­ba­ren Bild­schirm­ge­rä­ten an Arbeits­plät­zen liegt vor, wenn die Gerä­te für die am jewei­li­gen Arbeits­platz übli­cher­wei­se vor­ge­se­he­nen Tätig­kei­ten benö­tigt wer­den und fol­gen­de Nut­zungs­dau­ern über­schrit­ten werden:
1. bei abge­leg­ter Ver­wen­dung (z. B. von Note­book) mehr als zwei Stun­den ohne Unter­bre­chun­gen oder mehr als drei Stun­den am jewei­li­gen Tag mit Unter­bre­chun­gen, (…)

Das bedeu­tet: Wenn die Arbeit mit dem Note­book die Dau­er von zwei Stun­den am Stück oder kumu­liert drei Stun­den am Tag über­schrei­tet, müs­sen die Anfor­de­run­gen aus Punkt 6.5 und hier bei­spiels­wei­se 6.5.2, Absatz 1 erfüllt werden:

„Bei umfang­rei­chen alpha­nu­me­ri­schen Ein­ga­ben sind die trag­ba­ren Bild­schirm­ge­rä­te mit einer Tren­nung zwi­schen Bild­schirm und exter­nen Ein­ga­be­mit­teln (zum Bei­spiel: sepa­ra­ter Tas­ta­tur und Maus) zu betrei­ben. Im Rah­men der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist zu prü­fen, ob der ent­spre­chen­de Arbeits­platz so ein­ge­rich­tet wer­den kann, dass eine unmit­tel­ba­re Nut­zung als Bild­schirm­ar­beits­platz mög­lich ist und die Anfor­de­run­gen des Abschnit­tes 6.3 für orts­ge­bun­de­ne Ver­wen­dung ein­ge­hal­ten wer­den können.“

Auch schon in 6.5.1, Absatz 2 wird deut­lich, dass die ASR die Arbeit mit dem Note­book bei län­ge­rer Nut­zung grund­sätz­lich als gesund­heits­ge­fähr­dend ansieht und kla­re Ein­schrän­kun­gen macht:

„Um nega­ti­ve Bean­spru­chungs­fol­gen zu ver­mei­den, dür­fen trag­ba­re Bild­schirm­ge­rä­te ohne Tren­nung zwi­schen Bild­schirm und exter­nem Ein­ga­be­mit­tel (wie sepa­ra­ter Tas­ta­tur oder Maus) oder mit Ein­ga­be direkt auf dem Bild­schirm (mit Bild­schirm­tas­ta­tur, zum Bei­spiel bei Tablets, Con­ver­ti­bles) nur an Arbeits­plät­zen betrie­ben wer­den, an denen die Gerä­te nur kurz­zei­tig ver­wen­det wer­den (zum Bei­spiel: Note­book in einer Besprechung) (…)“

Ins­ge­samt soll­ten daher alle Arbeits­plät­ze im Betrieb – auch die tem­po­rä­ren – mit Docking­sta­ti­on, Moni­tor, Key­board und Maus aus­ge­stat­tet werden.

Hier geht es zur neu­en ASR A6 Bildschirmarbeit.