SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Kraft

21. August 2020. Seit ges­tern gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel. Sie soll Unter­neh­men und Beschäf­tig­ten mehr Sicher­heit geben.

Die SARS-CoV-2 Arbeits­schutz­re­gel ist am 20. August 2020 durch Ver­öf­fent­li­chung im Gemein­sa­men Minis­te­ri­al­blatt in Kraft getre­ten. Sie wur­de unter Koor­di­na­ti­on der Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (BAuA) gemein­sam von den Arbeits­schutz­aus­schüs­sen beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) erstellt.

Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens

Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel kon­kre­ti­siert für den Zeit­raum der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te gemäß § 5 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz die Anfor­de­run­gen an den Arbeits­schutz. Sie stellt Maß­nah­men für alle Berei­che des Wirt­schafts­le­bens vor, mit denen das Infek­ti­ons­ri­si­ko für Beschäf­tig­te gesenkt und auf nied­ri­gem Niveau gehal­ten wer­den kann. Dabei blei­ben Abstand, Hygie­ne und Mas­ken die wich­tigs­ten Instru­men­te, solan­ge es kei­nen Impf­schutz für Covid-19 gibt. Betrie­be, die die Regel anwen­den, kön­nen davon aus­ge­hen, dass sie rechts­si­cher handeln.

Gleich­wer­ti­ge oder stren­ge­re Regeln, zum Bei­spiel aus der Bio­stoff­ver­ord­nung oder aus dem Bereich des Infek­ti­ons­schut­zes, müs­sen jedoch wei­ter­hin beach­tet wer­den. Die Emp­feh­lun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten zur SARS-CoV-2, die sich eben­falls am Arbeits­schutz­stan­dard des BMAS ori­en­tie­ren, wer­den zusätz­lich für bran­chen­spe­zi­fi­sche Kon­kre­ti­sie­run­gen empfohlen.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel fin­den sie hier.