Technische Regel „Gefährdungsbeurteilung“

16. Okto­ber 2017. Mit dem Abdruck im gemein­sa­men Minis­te­ri­al­blatt sind meh­re­re Tech­ni­sche Regeln für Arbeits­stät­ten über­ar­bei­tet wor­den. Meist han­delt es sich dabei um redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen ohne gro­ßes Gewicht für die prak­ti­sche Arbeit. Völ­lig neu dage­gen ist die ASR V3 „Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung“.

Die ASR V3 beschreibt das Vor­ge­hen bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung nach §3 der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung. Die Beur­tei­lun­gen sind fach­kun­dig zu erstel­len, wobei die Fach­kun­de nicht bei einer Per­son lie­gen muss. Auch die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist tätig­keits­be­zo­gen zu erstel­len und beschränkt sich nicht etwa nur auf bau­tech­ni­sche Details ohne Bezug zur jewei­li­gen Tätig­keit. Die ASR V3 bie­tet dafür einen guten Leit­fa­den. Für Tele­ar­beits­plät­ze muss sie bei der erst­ma­li­gen Beur­tei­lung ange­wen­det wer­den und dann, wenn der Arbeits­platz als sol­cher von denen im Betrieb abweicht.

Die Tex­te kön­nen auf den Sei­ten der Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin nach­ge­le­sen oder her­un­ter­ge­la­den werden.

Hier kann das kos­ten­lo­se Fact Sheet „Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung“ bestellt werden.

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